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TON & BILD Medientechnik GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

1.  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller
zwischen TON & BILD Medientechnik GmbH (nachfolgend TB genannt) einerseits und ihren Vertragspartnern
(nachfolgend Kunde genannt) andererseits geschlossenen Verträge.
Sie bilden einen integrierenden Bestandteil aller Angebote, Verkäufe, Lieferungen sowie jedweder sonstiger Aufträge
zwischen dem Kunden und TB. Vertragsbedingungen des Kunden, welche in Widerspruch zu
gegenständlichen AGB stehen, wird widersprochen.

 

2.  Die Angebote von TB sind freibleibend und es bedarf zum Zustandekommen eines Vertrages jedenfalls einer
Auftragsbestätigung seitens TB.

 

3.  Kunden sind an schriftliche (auch per E-Mail) oder telefonische Bestellungen zwei Wochen ab deren Eingang bei
TB gebunden, wobei auch diesfalls eine Auftragsbestätigung für das wirksame Zustandekommen eines
Vertrages erforderlich.

 

4.  Von TB bekanntgegebene Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer, Versandkosten, Transportkosten,
Versicherungskosten sowie ohne sonstige Nebenkosten ab Werk (Linz oder Rankweil), die von TB zusätzlich
verrechnet werden dürfen.
Übernimmt TB aufgrund gesonderter Vereinbarung den Transport gekaufter oder gemieteter Gegenstände, steht
es TB frei, auf Kosten des Kunden eine angemessene Versicherung abzuschließen.
Auch wenn TB den Transport übernimmt, wird vereinbart, dass die Gefahr in jedem Fall mit Übergabe an den
Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden übergeht und diesbezügliche Schadenersatzansprüche gegenüber
TB nur bestehen, wenn der Kunde vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von TB bei Auswahl des
Transporteuers nachweisen kann.
Sämtliche von TB über den Verkauf bzw. die Vermietung hinausgehende Leistungen werden nach tatsächlichem
Aufwand zu den ausdrücklich vereinbarten oder von TB üblicherweise zur Verrechnung gelangenden Preisen
verrechnet.

 

5.  Bei Zahlungsverzug gelangen gegenüber Unternehmern Verzugszinsen im Ausmaß von 9,2 % p.a. über dem
Basiszinssatz, gegenüber Verbrauchern im Ausmaß von 4 % p.a. zu Verrechnung. TB ist berechtigt, einen darüber
hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

 

6.  Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn die
Gegenforderung des Kunden gerichtlich festgestellt oder von TB anerkannt wurde, und ein Kunde, der Verbraucher
im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, zudem auch im Fall der Zahlungsunfähigkeit von TB bzw. hinsichtlich
von Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit
des Kunden stehen.

 

7.  Vertragliche und gesetzliche Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn er TB, ihren gesetzlichen
Vertretern, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung
nachweisen kann.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von TB.
Schadenersatzansprüche des Kunden sind binnen 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger,
längstens aber innerhalb von drei Jahren ab Übergabe gerichtlich geltend zu machen.
Der Ersatz von Mangelfolgeschäden ist überdies auf unmittelbare Schäden begrenzt.
In jedem Fall werden Schadenersatzansprüche der Höhe nach mit dem halben Bruttorechnungsbetrag des
zugrundeliegenden Auftrages begrenzt.
Die Haftung für Personenschäden – also für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit –
bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.



II. VERMIETUNG VON GEGENSTÄNDEN

 

1.  Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von TB (Mietbeginn) und
den vereinbarten Tag der Rückgabe bzw. – sofern die Rückgabe nach dem vereinbarten Tag erfolgt – den tatsächlichen
Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von TB (Mietende) ein.

 

2.  Der Kunde hat das Recht, beauftragte Leistungen durch schriftliche Erklärung zu stornieren. Im Falle der Stornierung
ist der Kunde verpflichtet,
- 20% des gesamten vereinbarten Entgelts zu bezahlen, wenn spätestens 30 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird,
- 50 % des gesamten vereinbarten Entgelts, wenn spätestens 10 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird und
- 80 % des gesamten vereinbarten Entgelts, wenn spätestens 3 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird.
Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei TB maßgeblich. TB ist zudem
berechtigt, einen über das zu leistende Stornoentgelt hinausgehenden Schaden ersetzt zu verlangen.

 

3.  Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Miete ohne Abzüge/Skonti vor dem Zeitpunkt des vereinbarten
Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls zu diesem Zeitpunkt fällig. TB ist zur Übergabe
der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Miete und der Vergütung
verpflichtet.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei TB maßgeblich.

 

4.  Bei den von TB vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend
störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes
Personal erfordern.
TB wird die Mietgegenstände in ihrem Lager werktags (Montag bis Freitag) zwischen 09.00 - 17.30 Uhr in einem zu dem
vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Kunde ist
verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen
etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit TB unverzüglich bei Übernahme anzuzeigen. Unterlässt der Kunde
die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt und mangelfrei.
Zeigt sich ein Mangel trotz ordnungsgemäßer Untersuchung seitens des Kunden erst nach Übernahme, so muss der Kunde
unverzüglich eine schriftliche Mängelanzeige an TB richten, widrigenfalls er sämtliche Ansprüche aus der Mangelhaftigkeit
verliert.
Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der
Kunde – rechtzeitige Mängelanzeige vorausgesetzt – Nachbesserung verlangen. TB kann das Nachbesserungsverlangen
nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. TB kann die
Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen.
Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von TB erfolglos
geblieben ist oder TB die Nachbesserung begründungslos abgelehnt hat. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten
Anzeige ist der Kunde TB zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Sind mehrere Gegenstände vermietet,
ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur
berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich
vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von TB
empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunden ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des
Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.
Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa
erforderliche (allenfalls öffentlich-rechtliche) Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch TB erfolgt,
hat der Mieter TB zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. TB haftet nicht für die
Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

 

5.  Der Kunde hat eine dem Vertrag mit TB entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern
(Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von TB zu vereinbaren. Soweit TB infolge der
Nichtumsetzung dieser Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde TB von diesen
Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

 

6.  Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde nicht ohnehin diesbezügliche
Dienstleistungen von TB in Anspruch nimmt, muss er alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und
Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während der
Mietzeit entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber hinaus hat der
Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel und Schäden zu beseitigen bzw. für deren Behebung aufzukommen.

 

7.  Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen
Personen aufgestellt, verwendet, bedient und abgebaut werden. Der Kunde hat für die fortwährende Einhaltung aller
geltenden Sicherheitsrichtlinien zu sorgen.

 

8.  Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen.
Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen.

 

9.  Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (insbesondere Verlust,
Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) sowie allfällige im konkreten Fall gegebene besondere Risiken für die gesamte
Dauer des Mietverhältnisses ordnungsgemäß und ausreichend auf seine Kosten zu versichern.

 

10. Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen
Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, TB unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen
unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger
Eingriffe zu tragen.

 

11. Ein auf bestimmte Dauer abgeschlossener Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund
gekündigt werden. Eine Kündigung bezieht sich auch auf vereinbarte Zusatzleistungen bzw. Dienstleistungen.
Für TB liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
a) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen
oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren
oder ein außergerichtliches Ausgleichsverfahren beantragt wird;
b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des
Mietzinses in Verzug gerät.

 

12.  Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und im sauberen sowie einwandfreien Zustand im Lager von TB
spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit bis 11.00 Uhr zurückzugeben.
Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von TB abgeschlossen.
Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. TB behält sich die eingehende Prüfung der
Mietgegenstände auch nach der Registrierung vor. Eine rügelose Entgegennahme der Mietgegenstände seitens TB
gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

 

13. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde TB hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte
Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung
zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage
der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.

 

14. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinteilzubehör hat der
Kunde TB den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass TB kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist.

 

15. Sofern die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die Mietgegenstände aufgrund
verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend folgende Vereinbarungen: Dem Kunden
obliegt die Instandhaltung und – soweit erforderlich – auch die Instandsetzung der Mietgegenstände.
Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der
Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. TB erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über
anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die vorstehend angeführten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist
TB ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden
vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.

 

III. VERKAUF VON GEGENSTÄNDEN

 

1.  Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmt TB Transportmittel und Transportwege, ohne dafür verantwortlich
zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird.

 

2.  TB darf Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die jeweils gesondert zu bezahlen sind. Wird die Bezahlung einer
Teilmenge verzögert, so darf TB die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen.

 

3.  Liefertermine und Lieferfristen müssen von TB ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und gelten nicht als
Fixgeschäft vereinbart. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf das Lager von TB
verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist.

 

4.  Bei höherer Gewalt, Streiks, Rohstoffmangel oder Betriebsstörungen verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend.
In diesem Fall oder wenn Umstände bei den Lieferanten von TB eintreten, die zu einer Verzögerung der Leistung führen
und die Ware von TB nicht beschafft werden kann, ist TB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des
Kunden hat TB sich dazu zu erklären, ob TB von dem Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder innerhalb einer zu
bestimmenden angemessenen Frist liefern wird. Der Kunde ist seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
nachdem er eine angemessene Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist.

 

5.  Schadenersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferzeit stehen dem Kunden nur zu, wenn er TB eine Nachfrist
von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und die Lieferzeitüberschreitung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung durch TB, ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruht.

 

6.  Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim
Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.

 

7.  Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

 

8.  Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von TB spesenfrei innerhalb
von 7 Tagen nach Erhalt der Ware ohne jeden Abzug auszugleichen.

 

9.  TB behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises (einschließlich Zinsen,
Spesen sowie Kosten von in Zusammenhang mit dem Kauf beauftragter Dienstleistungen) vor. Der Kunde ist verpflichtet,
die Ware bis zum Eigentumserwerb pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind,
hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, TB einen Zugriff Dritter
auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaigen Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich
mitzuteilen.
Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde TB unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
TB ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung
einer Pflicht nach vorstehenden Regelungen vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen.

 

10. Ist der Kunde Unternehmer, ist er berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Ware im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt TB bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab,
die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. TB nimmt die Abtretung an.
Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. TB behält sich jedoch vor, die
Forderung selbst einzuziehen, soweit der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt
und in Zahlungsverzug gerät.
Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag von TB.
Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegen-ständen, die TB nicht gehören, so erwirbt TB an der neuen Sache das Miteigentum
im Verhältnis zum Wert der von TB gelieferten Ware zu den sonstigen Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit
anderen TB nicht gehörenden Gegenständen, vermischt wird.

 

11. Ist der Kunde Verbraucher, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.

 

12. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände an einen Unternehmer erfolgt unter Ausschluss jeglicher Haftung und
Gewährleistung von TB.

 

13. Ist der Kunde Unternehmer, leistet TB für Mängel neuer Gegenstände mit folgender Maßgabe Gewähr:
Die Gewährleistung umfasst zunächst ausschließlich nach Wahl von TB die Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere
bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Der Unternehmer muss den Mangel innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen.
Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war nicht
erkennbar.
Zeigt sich ein Mangel später, muss dieser ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen schriftlich angezeigt werden.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und
für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
Bei Unternehmern gilt als Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

 

14. Der Kunde ist verpflichtet, die Eignung gekaufter Gegenstände für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck
selbständig zu prüfen. Diesbezügliche Aussagen von TB begründen nur dann eine Haftung von TB, wenn für die Aussage
zusätzlich zum Kaufpreis ein Entgelt für Beratungsdienstleistung in Rechnung gestellt wird und der Kunde vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Fehlverhalten von TB nachweisen kann.

 

IV. DIENSTLEISTUNGEN

 

1.  Werden Dienstleistungen von TB in Anspruch genommen, erfolgt mangels anderslautender ausdrücklicher Vereinbarung
eine Verrechnung dieser Leistungen nach den aktuell von TB zur Verrechnung gelangenden Stundensätzen.

2.  Die Verrechnung von Dienstleistungen erfolgt nach tatsächlichem Aufwand, wobei sämtliche für den Kunden aufgewendete
Zeit, somit insbesondere auch Fahrt- und Wartezeiten zur Verrechnung gelangen. Tatsächlich entstandene Aufwendungen wie
etwa Fahrtkosten, Übernachtungskosten udgl. gelangen gesondert zur Verrechnung.

 

V. FORM/SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

1.  Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie
(Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.

 

2. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

 

3.  Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen
worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt.
Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich
Gewollten am nächsten kommt.

 

4.  Für die zwischen TB und dem Kunden abgeschlossenen Verträge, für die gegenständlichen AGB und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen TB und dem Kunden gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der
Bestimmungen des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.

 

5.  Erfüllungsort ist Rankweil oder Linz, je nachdem, mit welcher Niederlassung von TB das Vertragsverhältnis begründet wird.

 

6.  Für sämtliche aus dem zwischen TB und dem Kunden abgeschlossenen Vertrag entstehende Rechtsstreitigkeiten wird die
ausschließliche Zuständigkeit des sachlich für Rankweil oder Linz (je nachdem, mit welcher Niederlassung von TB das
Vertragsverhältnis begründet wird) zuständigen Gerichts vereinbart.

 

TON & BILD Medientechnik GmbH 
Geschäftsführer: Robert Cicek
Vorderlandstraße 10
A-6830 Rankweil

Handelsgericht Feldkirch FN 179095a

 

 

 

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Vorderlandstraße 10

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